HOAI

Die Honorarabrechnung für Architekten und Ingenieure regelt
die Leistungsvergütung in Architektur und Bauwesen. Die HOAI legt fest, welches
Honorar ein Architekt für bestimmte Leistungspunkte abrechnen darf. Es handelt
sich somit um eine gesetzliche Preisregulierung, die in neun Leistungsphasen
eingeteilt ist. 

Architekten und Ingenieure aus der bundesweiten Bauwirtschaft nutzen die HOAI als Berechnungsgrundlage für die Entgeltbestimmung von Leistungen. Herausgegeben wird die Verordnung von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt Teil 1. Die Novelle von 2021 gilt für öffentliche und private Bauvorhaben. Im Baumanagement erfüllt das rechtsverbindliche Verordnungswerk zwei zentrale Funktionen. Zum einen strukturiert sie Projekte in der Bauwirtschaft nach Phasen und inhaltlichen Aspekten, zum anderen bilden ihre Daten eine wichtige Eingangsgröße in der Baukalkulation. In beiden Fällen stellt die HOAI ein grundlegendes Vorgehensmodell zur Verfügung. 

Vereinfachte Definitionen von Leistungsbildern sind
ebenfalls Teil der HOAI. In Anlage eins enthaltene Leistungsbilder
(Beratungsdienstleistungen) werden mit jenen von Anlage zwei bis vier
gleichgestellt. Bislang gültige Differenzierungen von unverbindlichen und
verbindlichen Leistungsbildern ist hinfällig. In § 3 Abs. 1 S.3 HOAI werden
Einzelheiten zur ehemaligen preislichen Bindung genau erläutert.

Leistungsbilder wie Ingenieurbauten, Gebäude und Innenräume
oder Flächennutzungsplan sind in zeitliche Phasen untergliedert. Insgesamt
benennt die Verordnung neun Leistungsphasen, wobei aber nicht jedes einzelne
Leistungsbild alle Phasen umfassen muss. Die neun Leistungsphasen sind:

Grundlagenermittlung

Vorplanung

Entwurfsplanung

Genehmigungsplanung

Ausführungsplanung

Vorbereitung der Vergabe

Mitwirkung bei der Vergabe

Objektüberwachung (Bauoberleitung, Dokumentation,
Bauüberwachung)

Objektbetreuung 

Bislang verbindliche Mindest- und Höchstsätze entfallen in der HOAI 2021. Alle Ingenieur- und Architektenleistungen sind frei verhandelbar, jedoch dienen bestehende Honorartafeln als Richtwerte für eine angemessene Entlohnung (§ 2a). Wirksame Honorarvereinbarungen müssen in Textform (§ 126b BGB) verfasst sein, wird dieser Grundsatz missachtet, gilt automatisch der Basishonorarsatz. Sind private Bauherren im Sinne des Verbrauchergesetztes einzustufen, kommt es zur Ausfertigung von Verbraucherverträgen. Spätestens bei der Abgabe eines Angebots in Textform ist in diesen Fällen auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass offerierte Honorare in einem niedrigeren als auch höheren Segment vereinbart werden können. Zudem werden rein inländische Anwendungsbereiche aus der alten HOAI-Fassung zur Gänze gestrichen.